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Veröffentlicht am 18. Juni 2024

Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten und Materialien für Schutzbauten

Wieso braucht es zugelassene Komponenten und Materialien?

Schutzbauten im Sinne des schweizerischen Zivilschutzes müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen nukleare und konventionelle Waffen sowie chemische und biologische Kampfstoffe.

Damit die Schutzbauten diesen Basisschutz sicherstellen können, müssen die dort verwendeten Komponenten den vom BABS festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen, werden die in Schutzbauten verwendeten Komponenten und Materialien im Rahmen eines Zulassungsverfahrens geprüft.

Stakeholder und Rollen im Zulassungsverfahren

Die Zulassungsstelle BABS bestimmt, welche Komponenten und Materialien für Schutzbauten prüfpflichtig sind.

Sie regelt das Zulassungsverfahren, sie definiert die Voraussetzungen für die Erteilung, Verweigerung, die Dauer und die Verlängerung der Zulassung. Sie legt darüber hinaus auch die Gebühren für das Zulassungsverfahren fest.

Die Zulassungsstelle ist technisch-administrativ für das Zulassungsverfahren zuständig. Sie ist alleinige Ansprechpartnerin für die Antragstellerin / Zulassungsinhaberin. Sie vergibt die Prüfaufträge an die i.d.R. akkreditierten Prüfstellen.

Die Antragstellerin, eine Firma mit Sitz in der Schweiz, erhält nach erfolgreicher Prüfung eine Zulassung. Diese berechtigt die Zulassungsinhaberin die betreffende Komponente oder das betreffende Material für die Verwendung in Schutzbauten des Zivilschutzes zu bewerben, zu vertreiben und zu verbauen. Die Zulassung wird auf der öffentlich einsehbaren und tagesaktuellen Zivilschutz-Komponenten-Daten-Bank ZKDB aufgeführt.

Zulassungsverfahren gliedert sich in vier Phasen

Eine Neuzulassung ist notwendig zur Erteilung einer Zulassung von prüfpflichtigen Komponenten oder Materialen, für die noch keine Zulassung besteht. Es können nur Komponenten und Materialien zugelassen werden, für welche technische Pflichtenhefte oder technische Weisungen des BABS bestehen und die nachweislich im schweizerischen Zivilschutzbauten Verwendung finden.