Veröffentlicht am 18. Juni 2024
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in vier Phasen

Das Zulassungsverfahren gliedert sich in vier verschiedene Phasen:
Eine Neuzulassung ist notwendig zur Erteilung einer Zulassung von prüfpflichtigen Komponenten oder Materialen, für die noch keine Zulassung besteht. Es können nur Komponenten und Materialien zugelassen werden, für welche technische Pflichtenhefte oder technische Weisungen des BABS bestehen und die nachweislich im schweizerischen Zivilschutzbauten Verwendung finden. Die Zulassung hat, ein je nach Modell, eine Gültigkeitsdauer von 5 oder 10 Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verfällt die Zulassung ohne weiteres Zutun des Zulassungsinhabers.
Die Zulassungsverlängerung einer gültigen Zulassung ist innerhalb der Gültigkeitsdauer zu beantragen. Sie ist notwendig, um die Gültigkeit der Zulassung über das Ablaufdatum hinaus sicherzustellen. Diese muss mindestens 3 Monate vor Ablauf beantragt werden. Ohne Verlängerung verfällt die Zulassung und kann nicht mehr verlängert werden. Es wird empfohlen den Antrag mindestens 6 Monate vor Ablauf einzureichen.
Bei zulassungsrelevanten Änderungen an der Komponente oder am Material ist eine Zulassungsergänzung der gültigen Zulassung notwendig. Zulassungsrelevant sind Änderungen, welche insbesondere Konstruktion, Funktion, Materialzusammensetzung, Art des Materials, Produktfamilie, Anwendungszweck, Grössen, Gewichtsklassen, Leistungsklassen etc. betreffen.
Es wird empfohlen den Antrag mindestens 6 Monate vor dem Inverkehrbringen der geänderten Komponente oder geänderten des Materials zu stellen.
Zulassungen für Komponenten und Materialien, welche in schweizerischen Zivilschutzbauten nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, müssen geschlossen werden. Dies hat keinen Einfluss auf bereits verbaute Komponenten dieser Zulassung. Nach Schliessen der Zulassung jedoch, dürfen die betreffenden Komponenten und Materialien nicht mehr als für schweizerische Zivilschutzbauten zugelassen beworben, in Verkehr gebracht oder verbaut werden!
Der Antrag auf Schliessen einer Zulassung muss spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung der Inverkehrsetzung eingereicht werden.