Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 4. Oktober 2023

Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair (GR), A-Objekt im Kulturgüterschutzinventar

1962 und 2004 hat die Schweiz das Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seine zwei Protokolle von 1954 und 1999 ratifiziert. Das Abkommen und seine Protokolle sind nicht direkt anwendbar. Die Umsetzung erfolgt anhand des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG). Alle vier Jahre erstellen die Vertragsstaaten einen periodischen Staatenbericht über den Stand der Anwendung des Abkommens, den die Unesco publiziert.

Alle zwei Jahre wird die Tagung der Hohen Vertragsparteien einberufen, um die Herausforderungen bei der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu erörtern. Der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten kommt einmal im Jahr zusammen, um zur Förderung und zur Umsetzung des Zweiten Protokolls von 1999 beizutragen. Von 2005 bis 2013 war die Schweiz Mitglied des Ausschusses.

Der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bringt sein Fachwissen auf internationaler Ebene ein. Er vertritt die Schweiz bei der Unesco in den Steuerungsgremien des Haager Abkommens von 1954. In diesem Rahmen arbeitet er eng mit dem EDA zusammen, insbesondere mit der Schweizerischen Unesco-Kommission, der Schweizer Delegation bei der Unesco in Paris und der Direktion für Völkerrecht. 

Kulturgüterschild gemäss Haager Konvention von 1954
Kulturgüterschild gemäss Haager Konvention von 1954

Kontakt

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Guisanplatz 1B
CH - 3003 Bern