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Der Wehrpflichtersatz für Schutzdienstpflichtige

Ersatz für nicht geleistete Wehrpflicht

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht im Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Wehrpflichtersatzgesetz, WPEG). Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

Während elf Jahren

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. Für Ersatzpflichtige, die Dienst im Zivilschutz leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr nach dem Beginn der Grundausbildung. Die Ersatzpflicht dauert elf Jahre.

Anrechnung der geleisteten Diensttage im Zivilschutz

Die Wehrpflichtersatz-Rechnung trifft in der Regel im Folgejahr ein, da sie vom steuerbaren Einkommen und von der Anzahl der geleisteten Diensttage abhängt. Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent. Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt. Ist für ein Jahr eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.


Eidgenössische Steuerverwaltung Wehrpflichtersatzabgabe
Eigerstrasse 65
CH-3003 Bern
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