Vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz
Wichtige Angehörige der Partnerorganisationen
Schutzdienstpflichtige, die einer der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) angehören, können vorzeitig aus dem Zivilschutz entlassen werden, wenn sie hauptberufliche Angehörige dieser Partnerorganisation sind oder in der Partnerorganisation für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrlich sind. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat entsprechende Weisungen erlassen.
Anträge an die Kantone
Die Partnerorganisation hat das Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle einzureichen; der Kanton entscheidet über die Entlassung. Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz ist, dass die Tätigkeit in der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt oder die Funktion nicht anderweitig besetzt werden kann. Die schutzdienstpflichtige Person muss zudem einverstanden sein. Als Partnerorganisationen, die zu Anträgen berechtigt sind, gelten:
- kantonale und kommunale Polizeikorps,
- Feuerwehren und Schadenwehren,
- Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste,
- technische Betriebe mit kritischen Infrastrukturen.
Wiedereinteilung in den Zivilschutz
Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese verfügt dann die Wiedereinteilung in den Zivilschutz.