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Veröffentlicht am 26. Februar 2025

Schutzdienstpflicht: die Dienstpflicht im Zivilschutz

Eine nationale Dienstpflicht

Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht: Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

Dauer: 14 Jahre

Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Jahr, in dem die Pflichtigen 18 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, zu erfüllen. Sie dauert 14 Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung begonnen wird. Bei Schutzdienstpflichtigen bis und mit Jahrgang 1998 wird der Beginn der Schutzdienstpflicht (nach altem Recht) in dem Jahr angesetzt, in dem sie 20 Jahre alt geworden sind. Die Schutzdienstpflicht endet nach dem Erreichen einer der folgenden Obergrenzen:

  • 245 geleistete Diensttage
  • 14 Dienstjahre
  • 40. Altersjahr

Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Dienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

Rechte …

Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert, und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.

… und Pflichten

Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen.

Die Rekrutierung für den Zivilschutz

Armee und Zivilschutz rekrutieren gemeinsam. Das Verfahren umfasst die Information der Stellungspflichtigen, den Orientierungstag und die eigentliche Rekrutierung.

Ausbildung im Zivilschutz

Die Ausbildung im Zivilschutz orientiert sich hauptsächlich an der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, bildet aber auch die Grundlage für den Fall eines bewaffneten Konflikts. Sollte sich die sicherheitspolitische Lage weiter zuspitzen und ein bewaffneter Konflikt die Schweiz bedrohen, kann die Ausbildung entsprechend erweitert werden.

Das Aufgebot im Zivilschutz

Die Schutzdienstpflichtigen können zur Ausbildung oder für Einsätze aufgeboten werden.

Erwerbsausfallentschädigung für Schutzdienstleistende

Schutzdienstpflichtige haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben ebenfalls Auskunft.

Der Wehrpflichtersatz für Schutzdienstpflichtige

Schutzdienstpflichtige haben während elf Jahren Wehrpflichtersatz zu bezahlen. Ihre im Zivilschutz geleisteten Diensttage werden ihnen angerechnet.

Freiwillige im Zivilschutz

Die Schutzdienstpflicht kann man freiwillig übernehmen. Auch Frauen und Ausländer können in den Zivilschutz eintreten.

Frauen im Zivilschutz

Möchtest du als Frau einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung leisten? Hier findest du Informationen über Frauen im Zivilschutz.

Vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz

Schutzdienstpflichtige, die einer der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) angehören, können vorzeitig aus dem Zivilschutz entlassen werden, wenn sie hauptberufliche Angehörige dieser Partnerorganisation sind oder in der Partnerorganisation für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrlich sind.

Controlling im Zivilschutz

Für die Kontrollführung im Zivilschutz nutzen Bund und Kantone das Personalinformationssystem der Armee (PISA). Während Zivilschutz-Anlässen wird zur Administration und Rechnungsführung die Software „Zivilschutz Office“ verwendet, die den Datenaustausch mit PISA (für den Zivilschutz) ermöglicht.

Kontakt

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Guisanplatz 1B
CH - 3003 Bern