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Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft

Der Zivilschutz unterstützt Veranstaltungen

Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt. Schutzdienstpflichtige können für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler, kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene aufgeboten werden. Diese Einsätze werden als Wiederholungskurse mit einer maximalen Dauer von 21 Tagen pro Jahr durchgeführt. Dienstleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers sind nicht zulässig.

Voraussetzungen berücksichtigen

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

Fristen beachten

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze sind grundsätzlich ein Jahr vor Beginn des Einsatzes einzureichen.

Kantone zuständig für kantonale, regionale oder kommunale Einsätze

Für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind die Kantone zuständig. Sie bewilligen die Einsätze und legen die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern fest. Für weitere Informationen dazu sind deshalb die zuständigen kantonalen Behörden bzw. Website zu konsultieren. Als Entscheidungs- und Orientierungshilfe für die zuständigen Behörden dient der Leitfaden zur Bewilligung von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

Bund zuständig für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene

Veranstalter von politischen, wirtschaftlichen, religiösen, kulturellen oder sportlichen Vorhaben von nationaler oder internationaler Bedeutung können ein Gesuch zur Unterstützung durch Zivilschutzformationen einreichen. Das Gesuch muss den Bedingungen entsprechen, wie sie in den Artikeln 47 bis 54 der Zivilschutzverordnung festgehalten sind. Zuständig für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS). Die Veranstalterin oder Veranstalter hat das Gesuch für einen Gemeinschaftseinsatz auf nationaler Ebene mit dem offiziellen Gesuchsformular des BABS über die zuständige kantonale Behörde einzureichen, beispielsweise das kantonale Amt für Zivilschutz. Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss jeden Einsatz und jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden.

Überweisung eines angemessenen Gewinnanteils

Bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene müssen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Vorhabens vorlegen. Sie erklären sich vertraglich dazu bereit, im Falle eines namhaften Gewinns einen angemessenen Teil davon an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen. Der Betrag entspricht höchstens dem an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.

Haftpflichtversicherung

Das BABS entscheidet, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor der Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes auf nationaler Ebene einen speziellen Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) abschliessen muss, um im Schadenfall Bund, Kantone und Gemeinden für Leistungen an Dritte schadlos zu halten.

Kostentragung beachten

Bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene übernimmt der Bund die Kosten für Sold, Aufgebot, An- und Rückreise sowie Verpflegung (Kosten, die bei Einkauf und Zubereitung durch Zivilschutz-Küchenpersonal anfallen würden). Gegebenenfalls übernimmt der Bund auch die Kosten für die Gemeinschaftsunterkunft. Das BABS hat zur Abgeltung dieser Kosten Pauschalansätze festgelegt; Mehrkosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Bund stellt, soweit verfügbar, ebenfalls das notwendige Armeematerial und die vom Zivilschutz für den Eigenbedarf eingesetzten Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, etwa für angemietete Geräte und zusätzliche Fahrzeuge, trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

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