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Rechtliche Grundlagen des BABS

Eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) sind in einer ganzen Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Weisungen festgehalten. Hervorzuheben ist das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), zu nennen sind aber auch das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG), die Verordnung über den Zivilschutz (ZSV), die Verordnung über die Warnung und Alarmierung (AV), die Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) und die Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ).

Organisationsverordnung des VBS

Die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) vom 7. März 2003 führt in Artikel 14 zum BABS Folgendes aus:

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.

b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.

b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.

c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten.

d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.

e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.


Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Guisanplatz 1B
CH-3003 Bern

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