Verbesserung der Zivilschutzbestände: Bundesrat setzt Gesetz und die Ausführungsbestimmungen per 2027 in Kraft
Bern, 21.10.2026 — Zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament am 21. März 2025 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) verabschiedet. Darin wird insbesondere festgehalten, dass Zivildienstpflichtige verpflichtet werden, einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation zu leisten. Die Umsetzung dieser Revision erfordert eine Anpassung mehrerer Verordnungen. Diese Änderungen sind grösstenteils organisatorischer sowie administrativer Natur und betreffen in erster Linie die Kantone. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 diese Verordnungsanpassungen gutgeheissen und diese sowie auch das teilrevidierte BZG per 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.
Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Die angestrebte Zielgrösse von 72'000 Zivilschutzangehörigen wird seit Jahren nicht mehr erreicht: Per 1. Januar 2025 lag der Ist-Bestand bei lediglich 57'000 Zivilschutzangehörigen. Setzt sich der aktuelle Trend von etwa 4'500 Neurekrutierten pro Jahr fort, sinkt der Gesamtbestand bis 2030 auf rund 50'000 Zivilschutzangehörige. Für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und für den bewaffneten Konflikt sind ausreichende Bestände im Zivilschutz zentral. Nur mit ausreichenden Beständen können die Kantone und Gemeinden ihre Bevölkerung adäquat schützen.
Zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament im März 2025 eine Teilrevision des BZG verabschiedet. Zur Umsetzung dieser Revision hat der Bundesrat daher die erforderlichen Anpassungen der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts, der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS sowie der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorgenommen.
Zivildienst stützt den Zivilschutz
Mit den vorliegenden Änderungen setzt der Bundesrat insbesondere die im BZG vorgesehene Massnahme um, wonach zivildienstpflichtige Personen für den Zivilschutz verpflichtet werden, wenn ein Unterbestand nicht zwischen den Kantonen ausgeglichen werden kann. Der Einsatz in einer Zivilschutzorganisation erfolgt als Zivildiensteinsatz im Rahmen ihrer Zivildienstpflicht. Die Zivilschutzorganisationen gelten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes.
Näher geregelt werden insbesondere das Einsatzverfahren sowie die Rechte und Pflichten von zivildienstpflichtigen Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienst leisten. Wie bei den Schutzdienstpflichtigen werden bei der Zuweisung vornehmlich der Wohnort und die Sprache der zivildienstpflichtigen Personen berücksichtigt.
Die Vorlage enthält zudem Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Sollbestands, zum Ausgleich eines Unterbestands sowie zur Grundausbildung. So werden unter anderem die Kriterien für die Festlegung des Soll-Bestandes geregelt oder in welchen Fällen bei Personen, die freiwillig Zivilschutz leisten, eine Verkürzung der Grundausbildung möglich ist.
Die Vorlage tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2025: Verbesserung der Zivilschutzbestände: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung für Ausführungsbestimmungen