Bundesrat passt Verordnungen zu Energieeffizienz, Stromvergütung und Kernenergie an
Bern, 27.05.2026 — Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 Teilrevisionen von fünf Verordnungen im Energie- und einer im Strombereich genehmigt. Die Änderungen betreffen Effizienzanforderungen an Geräte, die Vergütung von eingespeistem Strom sowie Präzisierungen im Bereich Wasserkraft und Kernenergie. Die revidierten Verordnungen treten per 1. Juli 2026 in Kraft; die neuen Regeln zur Abnahmevergütung folgen per 1. Januar 2027.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Energieeffizienzverordnung (EnEV)
In der EnEV sind die Anforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Informationspflichten für verschiedene Geräte geregelt. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union (EU). Neu ist, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Vollzug der Anforderungen an die Ressourceneffizienz zuständig ist. Darüber hinaus können das Bundesamt für Energie (BFE) und das BAFU beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Informationen über den Import von Geräten einholen. Die bisher vom EU-Recht abweichende Anforderung einer Energieetikette für Kaffeemaschinen in der Schweiz wird aufgehoben.
Energieverordnung (EnV)
Da in der Schweiz immer mehr Solarstrom produziert wird, kommt es an sonnigen Tagen häufiger zu Stromüberschüssen. Die Folge ist eine steigende Anzahl an Stunden, in denen die Marktpreise negativ sind. Wenn sich Netzbetreiber und Produzenten nicht über eine Vergütung einigen können, soll die Vergütung neu dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen. Die neue Regelung soll dazu führen, dass bei tiefen oder negativen Preisen weniger Strom ins Netz eingespeist wird. Stattdessen soll der produzierte Strom selbst verbraucht oder zwischengespeichert werden. Die Minimalvergütungen für Produzenten mit Anlagen mit einer Leistung von unter 150 Kilowatt (kW) werden nicht geändert. Liegt der Referenz-Marktpreis unter der jeweiligen Minimalvergütung, wird die Differenz durch den zuständigen Netzbetreiber quartalsweise ausgeglichen und an die Produzenten ausbezahlt.
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
In der StromVV ist geregelt, zu welchen Kosten Vergütungen nach Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG) in der Grundversorgung anrechenbar sind. Aufgrund der im Rahmen des Stromgesetzes beschlossenen Änderung von Artikel 15 EnG wird die entsprechende Bestimmung in der StromVV angepasst. Falls die Verteilnetzbetreiber die Herkunftsnachweise abnehmen und der Marktpreis über den Gestehungskosten liegt, soll neu der Marktpreis als anrechenbar gelten. Diese Neuerung gilt ab dem Tarifjahr 2027.
Energieförderungsverordnung (EnFV)
Für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen wurden zwei Präzisierungen vorgenommen: Es sollen die gleichen Investitionskosten anrechenbar sein wie beim Förderinstrument «Investitionsbeitrag». Des Weiteren sollen die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gemäss Konzession auch für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen berücksichtigt werden – wie dies bereits bei erheblichen Erneuerungen der Fall ist.
Kernenergieverordnung (KEV)
In Zukunft soll für gewisse Umgangshandlungen mit schwach radioaktiven Abfällen keine kernenergierechtliche Umgangsbewilligung mehr erforderlich sein, sondern eine Bewilligung gemäss Strahlenschutzgesetzgebung. Dazu wurde die Bewilligungskompetenz des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) in der Strahlenschutzverordnung angepasst. Gleichzeitig verbleibt die Verantwortung für den sicheren Umgang mit diesen Abfällen beim ENSI.
Die Vernehmlassung dauerte vom 16. September bis zum 22. Dezember 2025 und aufgrund der Stellungnahmen wurde die Vorlage teilweise angepasst.
Links
Unterlagen der abgeschlossenen Vernehmlassung
Start der Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich