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Veröffentlicht am 27. Januar 2025

Einsetzung und Auflösung der überdepartementalen Krisenorganisation

  • Antrag durch das thematisch zuständige Departement direkt oder via Generalsekretärenkonferenz (GSK).
  • Antrag durch ein thematisch nicht zuständiges Departement via GSK.
  • Antrag durch die BK via GSK aufgrund einer Meldung der Kantone und/oder der Wissenschaft.
Übersicht Antrag an den BR zum Einsatz PSK

Auflösung der überdepartementalen Krisenorganisation

Der Bundesrat löst per Entscheid den PSK auf, wenn die unmittelbare und schwere Gefahr, welche zur Einsetzung des PSK führte, nicht mehr besteht. Der OPK wird vom  federführenden Departement aufgelöst. Dieses stellt zudem sicher, dass allfällige Folgearbeiten an die zuständigen Stellen übergeben werden.