Einsetzung und Auflösung der überdepartementalen Krisenorganisation
- Antrag durch das thematisch zuständige Departement direkt oder via Generalsekretärenkonferenz (GSK).
- Antrag durch ein thematisch nicht zuständiges Departement via GSK.
- Antrag durch die BK via GSK aufgrund einer Meldung der Kantone und/oder der Wissenschaft.

Auflösung der überdepartementalen Krisenorganisation
Der Bundesrat löst per Entscheid den PSK auf, wenn die unmittelbare und schwere Gefahr, welche zur Einsetzung des PSK führte, nicht mehr besteht. Der OPK wird vom federführenden Departement aufgelöst. Dieses stellt zudem sicher, dass allfällige Folgearbeiten an die zuständigen Stellen übergeben werden.