Schutzräume für die Bevölkerung
Ein Schutzraum ist eine unterirdische bauliche Anlage im Kellergeschoss eines Gebäudes. Schutzräume (umgangssprachlich auch «Luftschutzkeller») dienen dem Schutz der Bevölkerung vor bewaffneten Konflikten, können aber auch bei natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen Schutz bieten. Der Grossteil der Bevölkerung wohnt in Gebäuden mit eigenen Schutzräumen. Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung in der Nähe zur Verfügung. Konstruktion und Ausrüstung der Schutzräume sind standardisiert und ergeben sich aus technischen Weisungen.
Schutz bei bewaffnetem Konflikt
Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Schutzräume müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, d. h. vor allem Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen bieten.
Jeder und jedem ein Schutzplatz
In der Schweiz gilt der Grundsatz «jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz»: In rund 370'000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind rund neun Millionen Schutzplätze vorhanden. Dies entspricht einem Deckungsgrad von über 100 Prozent, wobei jedoch kantonale Unterschiede und örtliche Lücken bestehen.
Aufbau eines Schutzraums
Schutzräume sind spartanisch gebaut und ausgerüstet, um Kosten, Platzbedarf und Unterhaltsaufwand möglichst niedrig zu halten. Im Zentrum steht die Schutzwirkung:
- Der Schutzraum verdankt seine mechanische Widerstandsfähigkeit der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke). Sie ist aus Stahlbeton erstellt. Öffnungen werden mit Panzertüren und Panzerdeckeln verschlossen, die ebenfalls aus Stahlbeton bestehen.
- Der Schutzraum verfügt über einen Notausstieg oder eine Fluchtröhre. Somit kann er auch verlassen werden, wenn der Eingang nicht mehr benutzbar ist (etwa bei einem Gebäudeeinsturz).
- Um die Zufuhr frischer Luft zu gewährleisten, ist der Schutzraum mit einem Belüftungssystem ausgestattet. Dieses umfasst die Luftfassung, das Explosionsschutzventil und den Vorfilter, das Ventilationsaggregat (Belüftungsgerät) und den Gasfilter sowie das Überdruck- und Explosionsschutzventil.
- Grössere Schutzräume verfügen über eine Schleuse. Diese stellt bei laufender Belüftung sicher, dass beim Betreten und Verlassen keine (allenfalls verseuchte) Aussenluft in den Schutzraum dringt.
Verschiedene Grössen

Die Schutzräume sind standardisiert und mit geprüften Komponenten gebaut. Zudem weisen sie unterschiedliche Grössen und Grundrisse auf. Die Anzahl der verfügbaren Schutzplätze in einem Schutzraum hängt von dessen Grösse ab. Am bekanntesten ist der private Schutzraum im Kellerbereich von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Dieser umfasst in der Regel Schutzplätze für 5 – 50 Personen, je nach Grösse des Hauses oder der Überbauung. Viele Gemeinden verfügen zudem über grössere öffentliche Schutzräume (z. B. unter Schulhäusern oder Verwaltungsgebäuden), die mehrere hundert Plätze umfassen können.
Ausrüstung der Schutzräume
Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die Ausrüstung eines Schutzraums beinhaltet heute in der Regel Liegestellen und Trockenklosetts.
Anordnung zum Schutzraumbezug
Die Behörden verfolgen und beurteilen kontinuierlich die Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage. Zeichnet sich ein bewaffneter Konflikt in der Schweiz oder im grenznahen Ausland ab, werden der Bevölkerung vorsorglich die Schutzräume zugewiesen. Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Ziel ist, dass genügend Zeit vorhanden ist, um die Schutzräume geordnet beziehen zu können.
Vorbereiten der Schutzräume
Die Schutzräume sind auf Anordnung hin auszuräumen und – allenfalls unter Anleitung des Zivilschutzes – einzurichten. Mit Ausnahme der technischen Installationen (Belüftungssystem, Beleuchtung) muss grundsätzlich alles Material entfernt werden. In den Räumen unmittelbar neben und über dem Schutzraum darf kein brennbares Material gelagert werden. Zudem sollen die an den Schutzraum angrenzenden unterirdischen Räume für Vorräte und Gegenstände genutzt werden, die zum Überleben wichtig sind, aber nicht im Schutzraum Platz finden.
Zuweisung der Schutzplätze
Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisung der Bevölkerung zu den Schutzräumen zu planen und regelmässig zu aktualisieren. Die Zuweisungsplanung wird dann bekanntgegeben, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Gemeinden und Kantone können über verschiedene Kanäle informieren, etwa auf Websites, mittels Aushängen, auf postalischem Weg und/oder direkt vor Ort (etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes). Bei Anordnung des Schutzraumbezugs, d. h. wenn es gilt, sich im Schutzraum einzurichten, begibt sich die Bevölkerung in diejenigen Schutzräume, die ihr die Gemeinde oder der Zivilschutz vorgängig zugewiesen hat.
Bezug der Schutzräume
Es gilt zu unterscheiden zwischen dem vorsorglichen Bezug der Schutzräume und dem Aufsuchen der Schutzräume bei akuter Gefahr. Der Notvorrat (insbesondere Getränke und haltbare Lebensmittel) kann zu einem grossen Teil frühzeitig im oder beim Schutzraum gelagert werden. Auch im Schutzraum gilt: Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können. Vor Verlassen der Wohnung bei Gefahr sind folgende Punkte zu beachten:
Anweisungen der Behörden befolgen
- Notgepäck (inkl. persönliche Dokumente) vorbereiten
- Batteriebetriebenes UKW-Radio und Ersatzbatterien bereitstellen
- Lebensmittel (inkl. Spezial- und Säuglingsnahrung) und Medikamente vorbereiten
- Fenster und Türen schliessen, elektrische Geräte ausschalten, Gasleitungen schliessen und offene Feuer (Cheminées, Kerzen) löschen
- Hausbewohnerinnen und -bewohner informieren und allenfalls unterstützen
- Haustiere bestmöglich unterbringen sowie mit Wasser und Futter versorgen
- Schliessen von Panzertüre und Panzerdeckel sowie Inbetriebnahme des Belüftungsgeräts auf Anordnung der Behörden
Schutzraumbaupflicht
Die Schutzraumbaupflicht gilt weiterhin, insbesondere um die Lücken in der Schutzrauminfrastruktur zu füllen und der Zunahme der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Im Vordergrund steht heute der Werterhalt der bestehenden Infrastruktur. Wichtig sind dabei Unterhalt und Erneuerung.
Bau neuer Schutzräume
Wenn in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume erstellen, ausrüsten und unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume in der Regelnur bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
Zuständigkeiten und Finanzierung
Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Vorgaben. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume. Die öffentlichen Schutzräume der Gemeinden werden mit den Ersatzbeiträgen finanziert. Zudem können die Ersatzbeiträge für die Erneuerung von privaten Schutzräumen und für weitere Zwecke wie die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden.
Nutzung im Alltag
Der Schutzraum kann im Alltag beispielsweise als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Bei dieser zivilschutzfremden Nutzung sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten, und es dürfen keine Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden. Projekte für bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen sind von den zuständigen Behörden bewilligen zu lassen.
Unterhaltspflicht
Die Eigentümerin, der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten. Dies insbesondere für die periodischen Kontrollen der Behörden (mindestens alle zehn Jahre). Die einfachen Unterhaltsarbeiten beinhalten etwa die Reinigung des Schutzraums und des Notausgangs. Seltenere Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen haben Spezialisten durchzuführen.
Unterhalt eines TWP Schutzraums
Aufhebung von Schutzräumen
Die Kantone können Schutzräume aufheben, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können aufgehoben werden, sofern
- ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde,
- der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt,
- ein Schutzplatzüberangebot besteht,
- die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
Dokumente
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Der Schutzraum - Informationen zu Zweck, Aufbau und Nutzung von Personenschutzräumen
22.08.2023 | PDF, 16 Seiten, 752 KB
FAQ
Die bekannteste Art von Schutzraum ist der private Schutzraum im Keller von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Dieser umfasst in der Regel Schutzplätze für 5 – 50 Personen, je nach Grösse des Hauses. Zudem verfügen viele Gemeinden über grössere öffentliche Schutzräume (z. B. unter Schulhäusern oder Verwaltungsgebäuden).
Die Kantone sorgen dafür, dass die Betriebsbereitschaft und die Instandhaltung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, periodisch überprüft werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen. Wird die Belegung von Schutzräumen angeordnet, so stellen sie die überzähligen Plätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung. Ein Schutzraum ist innert fünf Tagen bezugsbereit zu machen.
Eine Bekanntgabe der Zuweisung zu den Schutzräumen erfolgt dann, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisungsplanung zu führen und regelmässig zu aktualisieren. Wenn Sie wissen möchten, wo sich Ihr Schutzraum befindet, wenden Sie sich bitte an die für den Zivilschutz zuständige Stelle Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Ihres Wohnkantons.
Die Schutzraumzuteilung (Zuweisungsplanung) liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Fallweise wird diese Aufgabe an Gemeinden delegiert. Wegen Zu- und Wegzügen, Geburten und Todesfällen, verfügbaren (neuen) Schutzplätzen und weiteren Änderungen erfolgt die Zuweisungsplanung rollend und soll grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Damit soll verhindert werden, dass bei einem Ereignis oder in einer Katastrophe veraltete Planungen zirkulieren, was zu Verunsicherung und Verwirrung führen könnte. Es steht den Gemeinden aber frei, auf Anfrage bereits heute die persönliche Schutzraumzuweisung anzugeben.
Nein, vorgesehen ist dies nicht: Berechnungsgrundlage für die Schutzraumplanung ist die ständige Wohnbevölkerung (mit einem Aufenthalt im Land von über einem Jahr). Im Ernstfall würde aber natürlich versucht, alle Schutzsuchenden unterzubringen. Heute bestehen grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung Schutzplätze, es gibt aber kantonale Unterschiede und örtliche Lücken. Manche Gebiete, gerade auch einige Touristendestinationen, verfügen über einen Deckungsgrad von mehr als 100 Prozent. Zudem entspricht die konkrete Belegung eines Schutzraums nicht unbedingt der Zuweisungsplanung, da bspw. Personen ortsabwesend sind.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines privaten Schutzraums führen in der Regel einfache Unterhaltsarbeiten durch, z. B. die Reinigung des Schutzraums und des Notausgangs. Dies gilt für alle Schutzräume, auch Kleinstschutzräume (bis sieben Plätze). Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen selbst dürfen nicht durchführt werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen (in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus) sind verpflichtet, Liegestellen und Trockenklosetts für den Schutzraum vor Ort trocken und sauber zu lagern. Die Ausrüstung wurde oder wird bei der Fertigstellung des Schutzraums über die Bauherrschaft oder die Gemeinde organisiert. Die Kosten für die Liegestellen und Trockenklosetts tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Schutzraums.
Bei grossen Schutzräumen, die von den Gemeinden betrieben werden, sind die Ausrüstungen vor Ort oder an einem anderen geeigneten Ort innerhalb des Areals wo sich der Schutzraum befindet eingelagert. Der Lagerort muss im Schutzraum angegeben sein.
Die Ausrüstung muss vor Ort gelagert werden oder es muss vermerkt sein, wo diese gelagert wird. Schutzräume vor Baujahr 1987 wurden in einigen Kantonen nicht mit Liegestellen und Trockenklosetts nachgerüstet. Diese werden erst bei Bedarf mit den entsprechenden Ausrüstungen versorgt. In Gemeinden mit grossen Schutzräumen wurden Trockenklosetts und Liegestellen auch für kleinere umliegende Schutzräume teilweise zentral beschafft und werden zentral gelagert, die Abgabe an die Betreiber kleinerer Schutzräume erfolgt ebenfalls nur, wenn ein verstärkter Bevölkerungsschutz angeordnet wird. Bei fehlender Ausrüstung empfehlen wir die Gemeinde zu kontaktieren.
Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Sie eignen sich aber auch als Notunterkünfte bei anderen Szenarien (z.B. bei einem KKW-Unfall oder einem Erdbeben). Schutzräume müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, d. h. vor allem Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen bieten.
Die Schutzräume werden im Alltag hauptsächlich für andere Zwecke benutzt, z.B. als Kellerräume, Hobbyräume, Lager oder Vereinslokale. Bei Bedarf müssen sie in kurzer Zeit zum Schutz für die Bevölkerung hergerichtet werden. Die Vorbereitung der Schutzräume, d.h. das Ausräumen und Einrichten, erfolgt aber erst auf Anordnung der Behörden.
Bei einer konkreten Gefahr alarmieren die Behörden die Bevölkerung mittels Sirenen und geben die Verhaltensanweisungen über Radio und Alertswiss durch.
Die Schutzräume sind so ausgelegt, dass sie kürzere oder längere Aufenthalte (wenige Stunden bis mehrere Tage) ermöglichen. Die Bevölkerung sollte in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät deshalb dazu, einen Notvorrat für rund eine Woche zu halten. Zum Notvorrat gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel und 9 Liter Wasser pro Person sowie die wichtigsten Medikamente. Über diese Zeitspanne hinaus und in besonderen Fällen können die Behörden Nahrungsmittel, Wasser und weitere wichtige Güter verteilen, etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes.
Wie Sie in einem Schutzraum Radio empfangen, erfahren Sie hier.
Die Schutzräume sind grundsätzlich nicht dafür konzipiert, auch Haustiere aufzunehmen. Im Einzelfall, abhängig etwa von der Grösse und der Belegung eines Schutzraums und auch der Art des Tieres, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein Haustier mitgenommen werden kann.
Ja. Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können, auch bei einem Schutzraumbezug. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät zu einem Notvorrat. Zum Notvorrat gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel für rund eine Woche und 9 Liter Wasser pro Person. Nicht zu vergessen: die wichtigsten Medikamente. Über diese Zeitspanne hinaus und in besonderen Fällen können die Behörden Nahrungsmittel, Wasser und weitere wichtige Güter verteilen, etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes.
Nein, das Kochen mit Spiritus- oder Gaskochern ist in Schutzräumen nicht gestattet. Gründe sind die Feuergefahr und der zusätzliche Sauerstoffverbrauch.
In rund 370'000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind rund neun Millionen Schutzplätze vorhanden.
Als Eigentümerin oder Eigentümer dürfen Sie Ihren Schutzraum auch instand halten, wenn er von den Behörden aufgehoben worden ist, d. h. in der Zuweisungsplanung nicht mehr berücksichtigt wird. Bei einem bewaffneten Konflikt steht es Ihnen frei, ob Sie den Ihnen zur Verfügung gestellten Schutzplatz beziehen oder den eigenen Schutzraum aufsuchen.
Es ist nicht vorgesehen, Kleinstschutzräume insgesamt aufzuheben. Nach 40 Jahren muss der Ersatz der Lüftungs- und Filteranlagen geplant werden, da die Leistungsfähigkeit danach abnimmt. Kleinstschutzräume über die ganze Schweiz zu betreiben, ist weder wirtschaftlich noch organisatorisch sinnvoll. Deshalb werden auch schon seit Jahren grundsätzlich keine neuen Kleinstschutzräume mehr erstellt. Entsprechend soll im Einzelnen geprüft werden, ob der Werterhalt eines Kleinstschutzraumes durchgeführt oder ob Schutzplätze in einem öffentlichen Schutzraum zugewiesen werden sollen. Teilweise können dazu auch nicht mehr benötigte Schutzanlagen von Führungsorganen und Zivilschutz umgenutzt werden.