Schutzanlagen für den Bevölkerungsschutz
Kommandoposten
Mit den Schutzanlagen werden primär die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sichergestellt. Die Kommandoposten dienen der Führung und der Führungsunterstützung.
Bereitstellungsanlagen
Die Bereitstellungsanlagen stehen für das Personal und Material der Formationen des Zivilschutzes zur Verfügung.
Geschützte Spitäler und Sanitätsstellen
Für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Die Kantone sind verpflichtet, für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern (in Verbindung mit einem Akutspital) und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.
Zuständigkeiten und Kostentragung
Der Bund regelt die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen. Die Kantone legen nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden sind nach Vorgaben des Bundes und der Kantone zuständig für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen. Für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der geschützten Spitäler sind die Spitalträgerschaften nach Vorgaben des Bundes zuständig.
Reduzierte Betriebsbereitschaft
Nur jene Schutzanlagen, die für die Nutzung bei Katastrophen und in Notlagen und für Ausbildungszwecke benötigt werden, sollen zur sofortigen Inbetriebnahme bereit sein. Diese Schutzanlagen haben in der sogenannten normalen Betriebsbereitschaft zu stehen. Die übrigen Schutzanlagen sind für die Verwendung im Fall bewaffneter Konflikte zu erhalten, können aber in eine reduzierte Betriebsbereitschaft versetzt werden. Der Bund muss für die Betriebsbereitschaft der für den Fall bewaffneter Konflikte benötigten Schutzanlagen sorgen. Deshalb gilt der Bund einen Teil der Kosten für den Unterhalt mit jährlichen Pauschalbeiträgen ab.