print preview

Fremdnutzung von Schutzbauten

Die Schutzbauten sind primär für den Schutz der Bevölkerung und die Sicherstellung der Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes im Falle eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Eine Nutzung der öffentlichen Schutzbauten zu anderen Zwecken in normalen Zeiten ist durchaus erlaubt und wird von vielen Gemeinden praktiziert. Die Gemeinden können damit zusätzliche Raumbedürfnisse abdecken, etwa für Truppenlager, (Ferien-)Unterkünfte, Vereinslokale, Garderoben usw. Interessierte Private oder Vereine richten Ihre Anfrage direkt an die Gemeinde.

Sicherheitsvorgaben beachten

Bei diesen Schutzanlagen und -räumen handelt es sich um standardisierte Bauten im Eigentum der Gemeinde. Sie werden ohne Alarmanlagen und Rauchmelder ausgerüstet – mit der Begründung, dass sie bei einem Ernstfall durch eine Organisation und durch ausgebildetes Personal betrieben werden. Will eine Gemeinde ihre Schutzbauten anderweitig für zivile Zwecke nutzen, ist sie verpflichtet, die einschlägigen baulichen Vorgaben von Bund, Kanton und Gemeinde strikte einzuhalten. Die zuständige kantonale Brandschutz- oder Feuerpolizeibehörde muss vorgängig die Personen- und Brandschutzmassnahmen sowie Sicherheitseinrichtung festlegen und genehmigen. Bei umfangreichen Zusatzinstallationen muss dem zuständigen kantonalen Amt ein Projekt eingereicht werden.

Empfehlung: Mietvertrag

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS empfiehlt den Gemeinden als Eigentümer und Vermieter der jeweiligen Räumlichkeiten, mit den Nutzern einen Mietvertrag abzuschliessen. Dieser soll garantieren, dass die Anlage einwandfrei funktioniert und die nötigen Instruktionen beim Bezug der Anlage gegeben werden. Entsprechende Weisungen sind dem Vertrag beizulegen und weitere Anweisungen sind in der Anlage sichtbar anzuschlagen.


Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Guisanplatz 1B
CH-3003 Bern

E-Mail

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS

Guisanplatz 1B
CH-3003 Bern