Bergungsort für Kulturgüter / Safe Haven

Auf Anfrage eines Drittstaates stellt die Schweiz einen Bergungsort («Safe Haven») zur Sicherung von Kulturgütern zur Verfügung, die durch bewaffnete Konflikte, Katastrophen oder Notlagen bedroht sind. Die treuhänderische Aufbewahrung erfolgt gemäss einem Staatsvertrag (bilaterales Abkommen), der zwischen dem Bundesrat und der Regierung des Drittstaates abgeschlossen wird. Solange sich die unter den Staatsvertrag fallenden Kulturgüter in der Schweiz befinden, können Dritte keinerlei Ansprüche geltend machen.
Der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist für sämtliche Fragen rund um den Bergungsort zuständig und informiert die Drittstaaten anlässlich der Tagungen bei der Unesco. Weiter koordiniert er die Arbeiten mit den anderen Bundesstellen und arbeitet eng mit dem Schweizerischen Nationalmuseum zusammen, das die optimale Aufbewahrung der eingelagerten Kulturgüter sicherstellt.
Rechtliche Grundlagen
Kulturgüterschutz
Internationale Rechtsgrundlagen
- Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3)
- Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33)
Nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG; SR 520.3)
- Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV; SR 520.31
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)
Verordnungen
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 8 Seiten, 184 KB
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 6 Seiten, 139 KB
Weitere Grundlagen und Querbezüge
In weiteren Bundesgesetzen bestehen Weisungen und Querbezüge, die auch den KGS betreffen, darunter:
- Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1)
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
International befassen sich neben dem HAK weitere UNESCO-Übereinkommen mit dem Kulturgüterschutz:
- Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1)
- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41)
- Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (SR 0.440.6)
- Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8)
Hinzu kommen zahlreiche kantonale und kommunale Erlasse und Bestimmungen.