Verstärkter Schutz
Das Zweite Protokoll von 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten hat den Status des verstärkten Schutzes eingeführt. Die Unesco führt eine Liste der unter verstärktem Schutz stehenden Kulturgüter. Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.
Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt: Es ist von höchster Bedeutung für die Menschheit, es geniesst auf nationaler Ebene das höchste Mass an Schutz, und seine Verwendung für militärische Zwecke ist explizit ausgeschlossen. Der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten entscheidet über Anträge der Hohen Vertragsparteien auf Gewährung des verstärkten Schutzes.
Der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstützt die Kantone bei der Erstellung von Anträgen und koordiniert die Arbeiten auf Bundesebene zur Einreichung von Anträgen bei der Unesco. Derzeit steht in der Schweiz kein Kulturgut unter verstärktem Schutz. Es wurde bislang noch kein Antrag gestellt.
Rechtliche Grundlagen
Kulturgüterschutz
Internationale Rechtsgrundlagen
- Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3)
- Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33)
Nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG; SR 520.3)
- Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV; SR 520.31
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)
Verordnungen
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 8 Seiten, 184 KB
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 6 Seiten, 139 KB
Weitere Grundlagen und Querbezüge
In weiteren Bundesgesetzen bestehen Weisungen und Querbezüge, die auch den KGS betreffen, darunter:
- Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1)
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
International befassen sich neben dem HAK weitere UNESCO-Übereinkommen mit dem Kulturgüterschutz:
- Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1)
- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41)
- Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (SR 0.440.6)
- Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8)
Hinzu kommen zahlreiche kantonale und kommunale Erlasse und Bestimmungen.