Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
1962 und 2004 hat die Schweiz das Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seine zwei Protokolle von 1954 und 1999 ratifiziert. Das Abkommen und seine Protokolle sind nicht direkt anwendbar. Die Umsetzung erfolgt anhand des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG). Alle vier Jahre erstellen die Vertragsstaaten einen periodischen Staatenbericht über den Stand der Anwendung des Abkommens, den die Unesco publiziert.
Alle zwei Jahre wird die Tagung der Hohen Vertragsparteien einberufen, um die Herausforderungen bei der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu erörtern. Der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten kommt einmal im Jahr zusammen, um zur Förderung und zur Umsetzung des Zweiten Protokolls von 1999 beizutragen. Von 2005 bis 2013 war die Schweiz Mitglied des Ausschusses.
Der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bringt sein Fachwissen auf internationaler Ebene ein. Er vertritt die Schweiz bei der Unesco in den Steuerungsgremien des Haager Abkommens von 1954. In diesem Rahmen arbeitet er eng mit dem EDA zusammen, insbesondere mit der Schweizerischen Unesco-Kommission, der Schweizer Delegation bei der Unesco in Paris und der Direktion für Völkerrecht.
Rechtliche Grundlagen
Kulturgüterschutz
Internationale Rechtsgrundlagen
- Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3)
- Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33)
Nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG; SR 520.3)
- Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV; SR 520.31
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)
Verordnungen
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 8 Seiten, 184 KB
- Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
PDF, 6 Seiten, 139 KB
Weitere Grundlagen und Querbezüge
In weiteren Bundesgesetzen bestehen Weisungen und Querbezüge, die auch den KGS betreffen, darunter:
- Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG; SR 444.1)
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
International befassen sich neben dem HAK weitere UNESCO-Übereinkommen mit dem Kulturgüterschutz:
- Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1)
- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41)
- Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (SR 0.440.6)
- Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8)
Hinzu kommen zahlreiche kantonale und kommunale Erlasse und Bestimmungen.