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Der Kulturgüterschutz in der Schweiz

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Sichern und respektieren von identitätsstiftenden Objekten

Kulturelle Objekte gelten seit jeher als Zeugen der Geschichte einer Gemeinschaft und ihrer Kultur. Der Kulturgüterschutz (KGS) hat sich zur Aufgabe gemacht, die identitätsstiftenden Objekte für die nachfolgenden Generationen zu erhalten. Sichern und respektieren – diese zwei Hauptforderungen gilt es beim Schutz von Kulturgütern gemäss Haager Abkommen von 1954 zu befolgen.

Eigene rechtliche Grundlagen

Der Kulturgüterschutz basiert auf internationalen Abkommen und verfügt in der Schweiz über eigene rechtliche Grundlagen. Über die Jahrzehnte hat sich der Kulturgüterschutz weiterentwickelt.

Das Haager Abkommen: Schutz bei bewaffneten Konflikten

Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs, in dem zahlreiche Kulturgüter beschädigt und zerstört worden waren, wurde am 14. Mai 1954 in Den Haag (NL) das „Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ (HAK) verabschiedet. Mit dem Beitritt zum HAK verpflichtete sich die Schweiz 1962, in Friedenszeiten vorsorgliche Massnahmen festzulegen und im Konfliktfall das eigene und fremde Kulturgut zu respektieren. Ein neues Bundesgesetz setzte 1966 die Rahmenbedingungen. Die bewaffneten Konflikte in den späten 1980er- und 1990er-Jahren auf dem Balkan bewirkten 1999 im Zweiten Protokoll zum HAK zusätzliche Schutzbestimmungen für Kulturgüter. Die Schweiz ratifizierte das Abkommen 2004.

Schutz bei Katastrophen und in Notlagen

Längst war aber erkannt, dass Kulturgüter nicht nur von Kriegsparteien bedroht sind, sondern auch durch Katastrophen und selbst durch Alltagsereignisse wie Wassereinbrüche und Vandalenakte. Der Gefährdungslage angepasst, trat auf 1. Januar 2015 – nach einer Totalrevision – das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffnete Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) in Kraft. Über die Ausweitung auf Katastrophen und Notlagen hinaus enthält das KGSG als Neuerungen die Schutzkategorie des „Verstärkten Schutzes“, die Möglichkeit zur Inbetriebnahme eines Bergungsortes für im Ausland bedrohte Kulturgüter, die Anbringung der Kulturgüterschutzschilder bereits in Friedenszeiten und die Ausbildung für Fachpersonal von kulturellen Institutionen.

Anlaufstelle für KGS im BABS

In der Schweiz schafft der Bund die Voraussetzungen für einen wirksamen Kulturgüterschutz, er arbeitet dazu mit Partnern im In- und Ausland zusammen: mit internationalen Organisationen, mit anderen Bundes- und kantonalen Stellen, mit kulturellen Institutionen usw. Anlaufstelle für sämtliche KGS-Fragen ist der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS.

Rechtliche Grundlagen

Kulturgüterschutz

Internationale Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen

Verordnungen

Weitere Grundlagen und Querbezüge

In weiteren Bundesgesetzen bestehen Weisungen und Querbezüge, die auch den KGS betreffen, darunter:

International befassen sich neben dem HAK weitere UNESCO-Übereinkommen mit dem Kulturgüterschutz:

Hinzu kommen zahlreiche kantonale und kommunale Erlasse und Bestimmungen. 


Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Kulturgüterschutz KGS
Guisanplatz 1B
CH-3003 Bern

E-Mail

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS

Kulturgüterschutz KGS
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