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Veröffentlicht am 17. Juli 2026

Schutzräume für die Bevölkerung

In der Schweiz gilt der Grundsatz «Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz». Dieses Ziel aus den 1960er Jahren ist heute nahezu erreicht. In etwa 370’000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind grundsätzlich für die ganze Bevölkerung Schutzplätze vorhanden, wobei kantonale Unterschiede und örtliche Lücken bestehen. Innenstädte und Randregionen verfügen teilweise noch nicht über genügend Schutzplätze. Auch Gebiete mit wachsender Bevölkerung benötigen mehr Schutzplätze.

Der Schutzraum
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Zufluchtsort in einem bewaffneten Konflikt

Die Schutzräume wurden als Zufluchtsort für die Bevölkerung bei einem bewaffneten Konflikt konzipiert, können aber auch bei Katastrophen und in Notlagen als Notunterkünfte dienen. Sie gewähren einen Basisschutz gegen ein breites Spektrum direkter und indirekter Waffeneinwirkungen. Schutzräume mit Betonhülle und Belüftung bieten der Bevölkerung in vielen Bedrohungslagen eine grosse Überlebenschance.

Schutzraumbaupflicht

Dank der Schutzraumbaupflicht können die Kantone noch vorhandene Lücken schliessen und der Zunahme der Bevölkerung Rechnung tragen: Wenn in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer beim Bau von Wohnhäusern einen Schutzraum erstellen, ausrüsten und unterhalten. Wird kein Schutzraum erstellt (etwa aus technischen Gründen oder weil bereits genügend Schutzplätze bestehen), ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 1400 CHF pro Schutzplatz zu entrichten. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen. Zur Finanzierung dieser Schutzräume können die Ersatzbeiträge verwendet werden. Die Ersatzbeiträge dienen auch der Erneuerung (Werterhalt) von öffentlichen und privaten Schutzräumen

Verschiedene Grössen

Bei den Schutzräumen gibt es unterschiedliche Typen und Varianten mit unterschiedlichen Grundrissen und Grössen – von kleinsten für fünf bis zu solchen für über tausend Schutzsuchende. Am bekanntesten ist der private Schutzraum im Kellerbereich von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Er umfasst in der Regel Schutz für 5 bis 50 Personen, je nach Grösse des Hauses oder der Überbauung. Viele Gemeinden verfügen zudem über grössere öffentliche Schutzräume (z. B. unter Schulhäusern oder Verwaltungsgebäuden). Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen wird der Bau von grösseren Schutzräumen angestrebt.

Aufbau eines Schutzraums

Das Prinzip und die Anforderungen sind bei allen Schutzräumen gleich, sie sind weitgehend normiert, standardisiert und mit geprüften Komponenten gebaut. Schutzräume sind zweckmässig konstruiert und ausgerüstet, um Kosten, Platzbedarf und Unterhaltsaufwand niedrig zu halten. Im Zentrum steht die Schutzwirkung:

  • Der Schutzraum verdankt seine mechanische Widerstandsfähigkeit der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke). Sie ist aus Stahlbeton erstellt. Öffnungen werden mit Panzertüren und Panzerdeckeln verschlossen, die ebenfalls aus Stahlbeton bestehen.
  • Der Schutzraum verfügt über einen Notausstieg oder eine Fluchtröhre. Somit kann er auch verlassen werden, wenn der Eingang nicht mehr benutzbar ist (etwa bei einem Gebäudeeinsturz).
  • Um die Zufuhr frischer Luft zu gewährleisten, ist der Schutzraum mit einem Belüftungssystem ausgestattet. Dieses umfasst die Luftfassung, das Explosionsschutzventil und den Vorfilter, das Ventilationsaggregat (Belüftungsgerät) und den Gasfilter sowie das Überdruck- und Explosionsschutzventil – bei grösseren Schutzräumen mehrfach.
  • Im Vergleich zu Kleinstschutzräumen verfügen grössere Schutzräume über eine Schleuse. Diese stellt bei laufender Belüftung sicher, dass beim Betreten und Verlassen keine (allenfalls verseuchte) Aussenluft in den Schutzraum dringt.
  • Grosse Schutzräume weisen einen erweiterten Ausbau aus, etwa mit Küche und Wasserversorgung.

Ausrüstung: Liegestellen und Trockenklosetts

Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die vorgegebene Ausrüstung eines Schutzraums besteht (seit 1987) aus Liegestellen und Trockenklosetts; für grössere Schutzräume sind montierbare Toilettenkabinen vorgesehen. Die Ausrüstung ist auf demselben Areal zu lagern, auf dem sich der Schutzraum befindet.

Private Nutzung im Alltag

Schutzräume können im Alltag beispielsweise als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum, Vereinslokal oder Archiv genutzt werden. Um die Schutzfunktion zu gewährleisten, dürfen keine Veränderungen an der Schutzraumhülle, den Abschlüssen sowie den technischen Einrichtungen vorgenommen werden. Projekte für bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen sind von den zuständigen Behörden zu bewilligen.

Unterhaltspflicht

Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten; dies insbesondere für die periodischen Kontrollen der Behörden. Ziel ist es, dass der Schutzraum im Bedarfsfall rasch betriebsbereit ist. Die Unterhaltsarbeiten beinhalten die Kontrolle und Reinigung des Schutzraums. Bei Mängeln und Defekten kann die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde oder des Kantons Auskunft geben.

Von der Alltagsnutzung zur Bezugsbereitschaft

Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen bezugsbereit gemacht werden können. Da sie in Friedenszeiten für andere Zwecke genutzt werden, müssen sie für den Bezug erst vorbereitet und eingerichtet werden. Für eine (auch wiederholte) Nutzung während Stunden bis Tagen sind die Ausrüstung (Toiletten, Liegestellen) aufzubauen sowie die Bestandteile des Schutzraums auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und einzurichten.

Zuweisungsplanung

Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisungen zu den Schutzräumen zu planen und die Planungen regelmässig zu aktualisieren. Die Schutzplätze werden zugewiesen, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Gemeinden und Kantone können dann über verschiedene Kanäle informieren.

FAQ