In der Schweiz gilt der Grundsatz «Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz». Dieses Ziel aus den 1960er Jahren ist heute nahezu erreicht. In etwa 370’000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind grundsätzlich für die ganze Bevölkerung Schutzplätze vorhanden, wobei kantonale Unterschiede und örtliche Lücken bestehen. Innenstädte und Randregionen verfügen teilweise noch nicht über genügend Schutzplätze. Auch Gebiete mit wachsender Bevölkerung benötigen mehr Schutzplätze.
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Zufluchtsort in einem bewaffneten Konflikt
Die Schutzräume wurden als Zufluchtsort für die Bevölkerung bei einem bewaffneten Konflikt konzipiert, können aber auch bei Katastrophen und in Notlagen als Notunterkünfte dienen. Sie gewähren einen Basisschutz gegen ein breites Spektrum direkter und indirekter Waffeneinwirkungen. Schutzräume mit Betonhülle und Belüftung bieten der Bevölkerung in vielen Bedrohungslagen eine grosse Überlebenschance.
Schutzraumbaupflicht
Dank der Schutzraumbaupflicht können die Kantone noch vorhandene Lücken schliessen und der Zunahme der Bevölkerung Rechnung tragen: Wenn in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer beim Bau von Wohnhäusern einen Schutzraum erstellen, ausrüsten und unterhalten. Wird kein Schutzraum erstellt (etwa aus technischen Gründen oder weil bereits genügend Schutzplätze bestehen), ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 1400 CHF pro Schutzplatz zu entrichten. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen. Zur Finanzierung dieser Schutzräume können die Ersatzbeiträge verwendet werden. Die Ersatzbeiträge dienen auch der Erneuerung (Werterhalt) von öffentlichen und privaten Schutzräumen
Verschiedene Grössen
Bei den Schutzräumen gibt es unterschiedliche Typen und Varianten mit unterschiedlichen Grundrissen und Grössen – von kleinsten für fünf bis zu solchen für über tausend Schutzsuchende. Am bekanntesten ist der private Schutzraum im Kellerbereich von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Er umfasst in der Regel Schutz für 5 bis 50 Personen, je nach Grösse des Hauses oder der Überbauung. Viele Gemeinden verfügen zudem über grössere öffentliche Schutzräume (z. B. unter Schulhäusern oder Verwaltungsgebäuden). Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen wird der Bau von grösseren Schutzräumen angestrebt.
Schutzbauten bis 800 Plätze
Aufbau eines Schutzraums
Das Prinzip und die Anforderungen sind bei allen Schutzräumen gleich, sie sind weitgehend normiert, standardisiert und mit geprüften Komponenten gebaut. Schutzräume sind zweckmässig konstruiert und ausgerüstet, um Kosten, Platzbedarf und Unterhaltsaufwand niedrig zu halten. Im Zentrum steht die Schutzwirkung:
Der Schutzraum verdankt seine mechanische Widerstandsfähigkeit der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke). Sie ist aus Stahlbeton erstellt. Öffnungen werden mit Panzertüren und Panzerdeckeln verschlossen, die ebenfalls aus Stahlbeton bestehen.
Der Schutzraum verfügt über einen Notausstieg oder eine Fluchtröhre. Somit kann er auch verlassen werden, wenn der Eingang nicht mehr benutzbar ist (etwa bei einem Gebäudeeinsturz).
Um die Zufuhr frischer Luft zu gewährleisten, ist der Schutzraum mit einem Belüftungssystem ausgestattet. Dieses umfasst die Luftfassung, das Explosionsschutzventil und den Vorfilter, das Ventilationsaggregat (Belüftungsgerät) und den Gasfilter sowie das Überdruck- und Explosionsschutzventil – bei grösseren Schutzräumen mehrfach.
Im Vergleich zu Kleinstschutzräumen verfügen grössere Schutzräume über eine Schleuse. Diese stellt bei laufender Belüftung sicher, dass beim Betreten und Verlassen keine (allenfalls verseuchte) Aussenluft in den Schutzraum dringt.
Grosse Schutzräume weisen einen erweiterten Ausbau aus, etwa mit Küche und Wasserversorgung.
Ausrüstung: Liegestellen und Trockenklosetts
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die vorgegebene Ausrüstung eines Schutzraums besteht (seit 1987) aus Liegestellen und Trockenklosetts; für grössere Schutzräume sind montierbare Toilettenkabinen vorgesehen. Die Ausrüstung ist auf demselben Areal zu lagern, auf dem sich der Schutzraum befindet.
Private Nutzung im Alltag
Schutzräume können im Alltag beispielsweise als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum, Vereinslokal oder Archiv genutzt werden. Um die Schutzfunktion zu gewährleisten, dürfen keine Veränderungen an der Schutzraumhülle, den Abschlüssen sowie den technischen Einrichtungen vorgenommen werden. Projekte für bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen sind von den zuständigen Behörden zu bewilligen.
Unterhaltspflicht
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten; dies insbesondere für die periodischen Kontrollen der Behörden. Ziel ist es, dass der Schutzraum im Bedarfsfall rasch betriebsbereit ist. Die Unterhaltsarbeiten beinhalten die Kontrolle und Reinigung des Schutzraums. Bei Mängeln und Defekten kann die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde oder des Kantons Auskunft geben.
Von der Alltagsnutzung zur Bezugsbereitschaft
Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen bezugsbereit gemacht werden können. Da sie in Friedenszeiten für andere Zwecke genutzt werden, müssen sie für den Bezug erst vorbereitet und eingerichtet werden. Für eine (auch wiederholte) Nutzung während Stunden bis Tagen sind die Ausrüstung (Toiletten, Liegestellen) aufzubauen sowie die Bestandteile des Schutzraums auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und einzurichten.
Zuweisungsplanung
Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisungen zu den Schutzräumen zu planen und die Planungen regelmässig zu aktualisieren. Die Schutzplätze werden zugewiesen, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Gemeinden und Kantone können dann über verschiedene Kanäle informieren.
FAQ
Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert und halten der Wirkung moderner Waffen stand, d. h. sie bieten Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen. Sie eignen sich aber auch als Notunterkünfte bei Katastrophen und in Notlagen.
In etwa 370’000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind grundsätzlich für die ganze Bevölkerung Schutzplätze vorhanden. Es bestehen aber kantonale Unterschiede und örtliche Lücken. Innenstädte und Randregionen verfügen teilweise noch nicht über genügend Schutzplätze.
Die Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen bezugsbereit gemacht werden können. Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten. Die Behörden führen periodische Kontrollen durch (mindestens alle zehn Jahre).
Ja. Schutzräume können im Alltag beispielsweise als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum, Vereinslokal oder Archiv genutzt werden. Als Tiefgaragen konzipierte Schutzräume dienen i. d. R. der Unterbringung von Fahrzeugen. Bei solchen zivilschutzfremden Nutzungen sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten. Um die Schutzfunktion zu gewährleisten, dürfen keine Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Abschlüssen (Panzertüren, -deckeln und -schiebewänden) sowie den technischen Einrichtungen (z. B. Belüftungssystem) vorgenommen werden. Projekte für bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen sind von den zuständigen Behörden zu bewilligen.
Der Schutzraum befindet sich in der Nähe der Wohnadresse (i. d. R. bis 2 km entfernt). Die Zuweisung zu den Schutzräumen wird erst bekanntgegeben, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Sie können sich aber bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Ihres Wohnkantons erkundigen. Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisungsplanung zu führen und regelmässig zu aktualisieren.
Aufgrund von Zu- und Wegzügen, Geburten und Todesfällen, verfügbaren (neuen) Schutzplätzen und weiteren Änderungen wird die Zuweisungsplanung immer wieder aktualisiert. Die Planungen werden i. d. R. nicht veröffentlicht, um zu verhindern, dass veraltete Informationen zirkulieren, was zu Verunsicherung und Verwirrung führen könnte. Den Kantonen bzw. Gemeinden steht es aber frei, auf Anfrage über die persönliche Schutzraumzuweisung Auskunft zu geben.
Nein, Berechnungsgrundlage für die Schutzraumplanung ist die ständige Wohnbevölkerung (mit einem Aufenthalt im Land von über einem Jahr). Im Ernstfall würde aber natürlich versucht, alle Schutzsuchenden unterzubringen. Manche Gebiete, gerade auch einige Touristendestinationen, verfügen über einen Deckungsgrad von mehr als 100 Prozent. Zudem ist davon auszugehen, dass die konkrete Belegung eines Schutzraums nicht unbedingt der Zuweisungsplanung entspricht, da bspw. Personen ortsabwesend sind. Eine gewisse Zeit ist auch eine Überbelegung möglich.
Technisch ist im Schutzraum ein permanenter Aufenthalt über Wochen hinweg möglich. Heutige Planungen gehen aber aus von kurzen, wiederholten Aufenthalten von Stunden bis Tagen.
Im Ernstfall ja. Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können, auch bei einem Schutzraumbezug. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät zu einem Notvorrat. Dazu gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel für rund eine Woche, 9 Liter Wasser pro Person sowie die wichtigsten Medikamente. Siehe Link: Notvorrat
Wie Sie in einem Schutzraum Radio empfangen, erfahren Sie über folgenden Link (unter FAQ Notfallradio): Information via Radio
Das ist nicht vorgesehen. Die Schutzräume sind grundsätzlich nicht dafür konzipiert, auch Tiere aufzunehmen. Im Einzelfall, abhängig etwa von der Grösse und der Belegung eines Schutzraums und auch der Art des Tieres, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein Haustier mitgenommen werden kann.
Nein, das Kochen mit Spiritus- oder Gaskochern ist in Schutzräumen nicht gestattet. Gründe sind die Feuergefahr und der zusätzliche Sauerstoffverbrauch.
Seit 1987 besteht die gesetzlich vorgegebene Ausrüstung eines Schutzraums aus Liegestellen und Trockenklosetts. Bei Schutzräumen für mehr als 30 Personen sind für die Trockenklosetts festmontierbare Kabinen vorgesehen. Die Ausrüstung muss trocken und sauber gelagert werden – vor Ort, oder es muss im Schutzraum vermerkt sein, wo auf dem Areal. In älteren Schutzräumen fehlt die Ausrüstung heute teilweise noch. Das BABS empfiehlt, auch diese Schutzräume auszurüsten. In einigen Kantonen wurde bereits nachgerüstet.
Ja. Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten; dies insbesondere für die periodischen Kontrollen der Behörden (mindestens alle zehn Jahre). Der einfache Unterhalt umfasst zum einen die Kontrolle – bei Panzertüren und -deckeln etwa der Gummidichtung und der Beweglichkeit. Zum anderen sind der Schutzraum und der Notausstieg zu reinigen, inklusive Belüftungs- sowie (bei grossen Schutzräumen) Trinkwasser- und Abwassersystem. Bei Mängeln und Defekten kann die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde oder des Kantons Auskunft geben. Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen selbst dürfen nicht durchführt werden. Siehe Video zum Unterhalt eines Schutzraums.
Es ist nicht vorgesehen, Kleinstschutzräume insgesamt aufzuheben. Nach 40 Jahren muss der Ersatz der Lüftungs- und Filteranlagen geplant werden, da die Leistungsfähigkeit danach abnimmt. Kleinstschutzräume über die ganze Schweiz zu betreiben, ist weder wirtschaftlich noch organisatorisch sinnvoll. Deshalb werden seit Jahren selten neue Kleinstschutzräume erstellt. Entsprechend soll im Einzelnen geprüft werden, ob der Werterhalt eines Kleinstschutzraumes durchgeführt oder ob die Schutzplätze durch solche in einem öffentlichen Schutzraum ersetzt werden sollen. Teilweise können dazu auch nicht mehr benötigte Schutzanlagen von Führungsorganen und Zivilschutz umgenutzt werden.
Die Kantone können Schutzräume aufheben, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können von ihnen aufgehoben werden, sofern
ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde,
der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt,
ein Schutzplatzüberangebot besteht,
die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
Als Eigentümerin oder Eigentümer dürfen Sie Ihren Schutzraum auch instand halten, wenn er von den Behörden in der Zuweisungsplanung nicht mehr berücksichtigt wird. Bei einem bewaffneten Konflikt steht es Ihnen frei, ob Sie den zur Verfügung gestellten Schutzplatz oder den eigenen Schutzraum aufsuchen. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Erneuerung von Schutzräumen (nach 40 Jahren) ausschliesslich Komponenten eingesetzt werden, die über eine Zulassung des BABS verfügen.