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Veröffentlicht am 17. Juli 2026

Schutzanlagen für die Führung und die Einsatzmittel

Mit den gut 1700 Schutzanlagen werden in der Schweiz primär die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sichergestellt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kommandoposten für die Führungsorgane, Bereitstellungsanlagen des Zivilschutzes und sanitätsdienstlichen Schutzanlagen für das Gesundheitswesen. Teilweise wurden aus organisatorischen, bautechnischen und wirtschaftlichen Gründen mehrere Anlagearten kombiniert (Kombinationsanlage).

Kommandoposten (KP) und Bereitstellungsanlagen (BSA)

Die Kommandoposten dienen der Führung und der Führungsunterstützung. Es handelt sich um geschützte Standorte für kantonale, regionale oder kommunale Führungsorgane. Die Bereitstellungsanlagen stehen für das Personal und Material der Formationen des Zivilschutzes zur Verfügung.

KP und BSA: Werterhalt und Weiterentwicklung

Die Bevölkerungsschutzreform und die Regionalisierung und Kantonalisierung ermöglichten in den letzten Jahrzehnten im Zivilschutz eine Reduktion der Bestände. Die Schutzanlagen sollen nun auf den effektiven Bedarf (quantitativ) und den künftigen Anforderungen (qualitativ) ausgerichtet werden. Schutzanlagen, die nicht mehr als KP oder BSA verwendet werden, sind möglichst im Bereich des Zivilschutzes umzunutzen (z. B. als Schutzraum). Es ist vorgesehen, dass der Bund bis ca. 2040 insgesamt 220 Millionen Franken für die Renovation der Schutzanlagen investiert, welche nicht nur bei bewaffneten Konflikten, sondern auch bei Katastrophen und in Notlagen benötigt werden.

Einsatzbereitschaft und BSA-Reserve

Die weiterhin betriebenen Schutzanlagen müssen in personeller und materieller Hinsicht jederzeit einsatzbereit sein und regelmässig für Ausbildungen, Übungen und Einsätze zur Verfügung stehen. Für den Fall eines bewaffneten Konflikts ist zusätzlich eine Reserve an BSA von maximal 30% der Sollbestände einzuplanen. Diese BSA können in einer reduzierten Einsatzbereitschaft gehalten werden.

Fremdnutzung: Sicherheitsvorgaben beachten

Will eine Gemeinde ihre Schutzbauten im Alltag für zivile Zwecke nutzen, ist sie verpflichtet, die einschlägigen baulichen Vorgaben (z. B. zu Brandschutzmassnahmen) strikte einzuhalten. Bei umfangreichen Zusatzinstallationen muss dem zuständigen kantonalen Amt ein Projekt eingereicht werden. Das BABS empfiehlt zudem, mit den Nutzern einen Mietvertrag abzuschliessen. Dieser soll garantieren, dass die Anlage einwandfrei funktioniert und die nötigen Instruktionen gegeben werden.

Geschützte Spitäler und Sanitätsstellen

Für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Die Kantone sind heute verpflichtet, für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern (in Verbindung mit einem Akutspital) und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

Sanitätsdienstliche Schutzanlagen: neues Konzept

Im Auftrag des Bundesrats wird bis Ende 2028 ein Detailkonzept für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen erarbeitet. Diese Schutzanlagen sollen künftig auch mit einer angemessenen Behandlungsqualität betrieben werden können, bereits in der normalen Lage einen Mehrwert bieten und bestenfalls in den bestehenden Spitalbetrieb integrierbar sein. Die Kapazität zur Behandlung, die in geschützten Anlagen vorgehalten werden muss, soll auf 0,2 Prozent der Wohnbevölkerung reduziert werden.